
Viele Irritationen gibt es, wenn es um Baumfällungen oder Gehölzschnitt im Hausgarten geht.
Hier das kleine "Ein mal Eins" für Hausgartenbesitzer auf den Punkt gebracht:
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 39
Verboten ist: Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September weder abgeschnitten noch auf Stock gesetzt werden.
Zulässig in der Schonfrist ist: Unter Beachtung des Artenschutzes und der kommunalen Baumschutzsatzung das Fällen von Bäumen, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sowie das Fällen von Bäumen in Haus-und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünflächen und Friedhöfen.
Außerdem zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Schnitte zur Erhaltung der Verkehrssicherheit.
Stand 2/2014